• Berufsunfähigkeitsversicherung

    Jeder, der mit seiner Arbeit seinen Lebensunterhalt (und den seiner Angehörigen) verdient, sollte für den Fall, dass er aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr arbeiten kann, abgesichert sein.

    Da die Berufsunfähigkeitsversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschafft worden ist und die gesetzliche Erwerbsminderungsrente schwer zu erlangen ist und auch gerade einmal das Existenzminimum deckt, bleibt, wenn erhebliche Einkommenseinbußen vermieden werden sollen, nur der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.

    Private Berufsunfähigkeitsversicherungen werden separat oder in Kombination mit einer Lebensversicherung angeboten. Eine Kombination mit einer Risikolebensversicherung kann, wenn eine nahestehende Person abgesichert werden soll, sinnvoll sein. Von einer Kombination mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung rate ich ab. Muss nämlich eine solche kapitalbildende Lebensversicherung etwa aus wirtschaftlichen Gründen beitragsfrei gestellt oder gekündigt werden, geht damit regelmäßig der Versicherungsschutz in der angeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verloren.

    Nicht jeder, der eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, erhält einen Vertrag. Schwierigkeiten gibt es insbesondere dann, wenn der Antragsteller Vorerkrankungen aufweist oder einen Beruf, der mit besonderen gesundheitlichen Risiken verbunden ist, ausübt. Deshalb empfiehlt es sich, eine solche Versicherung möglichst früh abzuschließen, bevor es zu risikorelevanten Erkrankungen gekommen ist.

    Da jede Ablehnung zu einem Eintrag in der Wagnisdatei des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft führt und viele Versicherer eine solche Eintragung zum Anlass nehmen, dem Betroffenen keinen Vertrag mehr zu geben, empfiehlt es sich, mehrere Anträge gleichzeitig zu stellen. Dabei ist zu beachten, dass Anträge zu nicht mehr gewollten Verträgen nur innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt aller Unterlagen widerrufen werden können. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit von Probeanträgen oder anonymer Risikovoranfragen durch einen Versicherungsvermittler.

    Eine Berufsunfähigkeitsversicherung tritt bei Unfällen und bei Krankheit ein. Da weitaus die meisten Berufstätigen wegen Krankheit und nicht wegen eines Unfalles in den vorzeitigen Ruhestand gehen, ist eine private Unfallversicherung keine gleichwertige Alternative. Wenn ein Schutz gegen Berufsunfähigkeit definitiv nicht zu erlangen ist, wäre der Abschluss einer Dread-Disease- (Versicherung bei schweren Krankheiten) oder einer privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung zu überlegen.

    Üblicherweise leistet eine Berufsunfähigkeitsversicherung die vereinbarte Rente, wenn der Versicherungsnehmer seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nur noch zur Hälfte oder weniger ausüben kann. Wer z.B. vor seiner Erkrankung oder seinem Unfall 8 Stunden täglich als Schlosser gearbeitet hat, erhält somit die vereinbarte Rente, wenn er nur noch 4 Stunden oder weniger als Schlosser arbeiten kann. Das ist die übliche Regelung, wie sie sich in vielen Verträgen findet. Allerdings gibt es auch andere Vertragsgestaltungen.

    Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung wird somit regelmäßig geprüft, ob der Versicherungsnehmer die Arbeit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeführt hat noch mindestens zur Hälfte ausführen kann oder nicht. Dadurch unterscheidet sich die Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung von der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente wird geprüft, ob der Versicherte noch irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann.

    Üblicherweise wird, wenn Berufsunfähigkeit im Sinne der jeweiligen Bedingungen eintritt, der betroffene Versicherungsvertrag (einschließlich eines etwa angeschlossenen Lebensversicherungsvertrages) beitragsfrei.

    Manche Anbieter sehen in ihren Versicherungsbedingungen immer noch eine sogenannte „Verweisungsklausel“ vor. Die Formulierung einer solchen Verweisungsklausel lautet etwa wie folgt:

    „Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, … wenn die versicherte Person … zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

    Danach hat der Versicherer die Möglichkeit, einem Versicherungsnehmer, der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag geltend macht, eine andere Tätigkeit zu benennen, die er auch mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausüben kann (sog. abstrakte Verweisung). Wenn es dem Versicherungsnehmer zumutbar ist, diese Arbeit auszuüben, erhält er keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Ob die vom Versicherer genannte Tätigkeit dem Versicherungsnehmer zugemutet werden kann, richtet sich hauptsächlich nach dem in der Vergleichstätigkeit erzielbaren Verdienst und dem sozialen Status, der mit dieser Tätigkeit verbunden ist. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist vielfältig. Ob es auf dem Arbeitsmarkt für die Verweisungstätigkeit überhaupt offene Stellen gibt ist unerheblich. Es ist deshalb zu empfehlen, möglichst einen Vertrag ohne eine solche Verweisungsklausel zu schließen.

    Weniger weitgehend ist die Verweisungsmöglichkeit der Versicherer, wenn eine sog. konkrete Verweisungsklausel vereinbart ist. In diesen Fällen verliert die versicherte Person ihren Leistungsanspruch nur, wenn sie eine ihr nach den obigen Kriterien zumutbare Verweisungstätigkeit auch tatsächlich ausübt.

    Günstig ist, wenn der Versicherer im Versicherungsvertrag eine „Nachversicherungsgarantie“ einräumt. Dadurch erlangt der Versicherungsnehmer – ggf. bei Eintritt von bestimmten Ereignissen (Hochzeit, Geburt eines Kindes o.ä.) - das Recht, die vereinbarte Rente unter entsprechender Erhöhung des Beitrages aber ohne nochmalige Gesundheitsprüfung aufstocken zu können.

    Schüler, Auszubildende, Studenten und Hausfrauen / Hausmänner können häufig nur gegen Erwerbsunfähigkeit versichert werden.

    Für Beamte gibt es besondere Vertragsgestaltungen („Beamtenklausel“). Teilweise (bei einer „echten“ Beamtenklausel) wird durch diese Klauseln erreicht, dass der Versicherer an die Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den jeweiligen Dienstherren gebunden ist.

    Streit um Berufsunfähigkeitsversicherungen

    Im Wesentlichen gibt es zwei Problemkreise, die bei der Berufsunfähigkeitsversicherung Schwierigkeiten machen:

    Zum einen ist das der Problemkreis „Gesundheitsfragen“. Insoweit verweise ich auf meine Ausführungen unter „Vorsicht Gesundheitsfragen“.

    Der zweite Problemkreis besteht in der Bemessung der jeweiligen Berufsunfähigkeit:

    Ist der Versicherungsnehmer noch in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu mehr als 50 % (häufigste Vertragsgestaltung) auszuüben?

    In diesem Punkt geht es je nach Konstellation um teilweise schwierige Fragen der Arbeits- und Versicherungsmedizin. Vergleichsweise selten sind die Fälle, in denen die Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers und die Auswirkungen dieser Beeinträchtigung auf die berufliche Tätigkeit klar auf der Hand liegen (schwere Behinderung, Verlust von Gliedmaßen …). Die nächste Fallgruppe besteht aus denjenigen Versicherungsnehmern, die an Erkrankungen / Verletzungen leiden, die man messen (Bewegungseinschränkungen an Gelenken, Einschränkung beim Sehen oder Hören …) oder abbilden (Röntgenbilder, MRT, CT) kann. In diesen Fällen ist immerhin der Nachweis der Erkrankung/Verletzungsfolge selbst relativ einfach und es muss ggf. „nur“ noch um deren Schwere und um deren Auswirkung auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit gestritten werden. In diesem Zusammenhang arbeiten wir mit erfahrenen Medizinern zusammen. Besonders schwierig sind dann die Fälle, in denen auch ein Messen oder Abbilden nicht möglich ist. Das betrifft etwa alle psychischen Erkrankungen. In diesem Bereich spielen neben den einzuholenden Arztberichten Indizien (Art und Dauer der Behandlung, Plausibilität des Vortrages) eine gewichtige Rolle. Vor Gericht wird vielfach über Testverfahren gestritten, deren Bedeutung von den Gerichtsgutachtern unterschiedlich eingeschätzt wird.

    Die Frage, ob ein Versicherungsnehmer noch 50 % seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausüben kann, ist nicht ausschließlich aus zeitlicher Sicht (z.B. 4 von 8 Stunden) zu beurteilen. Es gibt auch Fälle, die zu einer Berufsunfähigkeit führen, obwohl der Versicherungsnehmer – aus zeitlicher Sicht – noch mehr als die Hälfte seiner vormaligen Tätigkeit ausüben kann. Das kann etwa der Fall sein, wenn er Tätigkeiten, die zwingend zu dem jeweiligen Berufsbild gehören, überhaupt nicht mehr ausführen kann.

    In der Auseinandersetzung um derartige Fragen liegt ein besonderer Schwerpunkt unserer Arbeit.

    Je nach Konstellation sollte man sich, bevor man bei seinem Versicherer einen Leistungsantrag stellt, von einem kundigen Rechtsanwalt beraten lassen. So wird es z.B. unter Umständen schwierig sein, bei dem Versicherer eine Leistung durchzusetzen, wenn sich der Versicherungsnehmer, bevor er seinen Leistungsantrag gestellt hat, nicht über eine gewisse Zeit in ärztlicher Behandlung befunden hat. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn der Berufsunfähigkeit eine psychische Erkrankung zugrunde liegt. Wenn Sie rechtzeitig bei uns vorstellig werden, werden wir Sie auch über solche Zusammenhänge beraten.

    Neben diesen beiden großen Problemkreisen gibt es noch eine Vielzahl anderer Konstellationen, die Schwierigkeiten bereiten können. In diesem Zusammenhang sind etwa verschiedene formale Fragen zu nennen: Welche Gesundheitsdaten darf der Versicherer zu welchem Zeitpunkt unter welchen Voraussetzungen bei Ärzten und Krankenhäusern erheben? Was hat ein Versicherer in einem Nachprüfungsverfahren zu beachten? Was gilt, wenn ein Versicherer den Versicherungsnehmer zu einer für ihn nachteiligen Vereinbarung gedrängt hat? Es würde den Rahmen dieser Ausarbeitung sprengen, die insoweit maßgeblichen Erwägungen hier darzulegen.

    Wichtiger Hinweis: Bei den obigen Ausführungen handelt es sich um allgemeine Ausführungen zu häufig vorkommenden Vertragsgestaltungen. Im Einzelfall ist jedoch immer auf das konkrete Versicherungsverhältnis mit den jeweils vereinbarten Bedingungen und der jeweiligen Lebenssituation des Versicherungsnehmers abzustellen. Die Lektüre dieser Ausführungen vermag die Konsultation eines Rechtsanwaltes nicht zu ersetzen.