Gebühren

Wir berechnen unsere Gebühren auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Bei reinen Beratungen ist der Anwalt gehalten, auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken (Zeithonorar oder Festpreis).

§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG begrenzt die Erstberatungsgebühr für Verbraucher, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, auf 190,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.

In bestimmten Fällen kann der Mandant vom Gegner die Erstattung der angefallenen Anwaltsgebühren verlangen, so dass ihm im Ergebnis keinerlei Kosten entstehen:

Hat der Mandant gegen einen Dritten wegen einer fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Handlung oder einer Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch, so kann er von diesem Dritten auch die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangen.

Befindet sich ein Dritter mit seiner Leistung im Verzug, kann der Mandant von diesem Dritten die Erstattung der für die Durchsetzung der Leistung notwendigen Anwaltsgebühren verlangen. Dies gilt z.B. auch, wem ein Versicherer die Gewährung seiner Versicherungsleistung zu Unrecht ablehnt.

War der Mandant in einem Rechtsstreit erfolgreich, ist der Gegner verpflichtet, alle Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen.

In zivilrechtlichen Streitigkeiten besteht bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, soweit die Sache Aussicht auf Erfolg hat, die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Kleinere und besonders aufwendige Mandate, bei denen bei einer Abrechnung nach RVG ein kostendeckendes Arbeiten nicht möglich ist, bearbeiten wir auf der Grundlage einer gesonderten Gebührenvereinbarung (Zeithonorar oder Festpreis).

Im Einzelfall kann auch ein Erfolgshonorar vereinbart werden (kein Erfolg – keine oder eine reduzierte Gebühr / Erfolg – erhöhte Gebühr).