• Schadensersatzrecht

    Es gibt Schadensersatzansprüche, die im Straßenverkehr ihren Ursprung haben, andere in einer Gewalttat. Es gibt Ansprüche wegen einer falschen Beratung durch einen Anwalt, einen Versicherungsmakler oder eine Bank. Wir befassen uns mit einer Vielzahl von Ansprüchen aus dem privaten (Unfälle, Verletzung von Verträgen, von Verkehrssicherungs- oder Aufsichtspflichten, Tierhalterhaftung …) und dem betrieblichen Bereich (Arbeitsunfälle, Produkthaftung, Umwelthaftung, Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch Geschäftsführer oder Vorstand …), die hier nicht alle aufgezählt werden können.

    So unterschiedlich die tatsächlichen Grundlagen von Schadensersatzansprüchen auch sein können, die wichtigsten Fragen stellen sich immer wieder: Hat der Schädiger fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt? Auf welche Art kann man den Schaden beziffern? Welche Beweise sind von welcher Partei zu führen? Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden oder hat er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen? Hat der Geschädigte neben seinem Schaden auch Vorteile, die er sich anrechnen lassen muss? Gibt es in einem Rechtsstreit prozessuale Besonderheiten?

    Weil diese Fragen auch in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen nach den gleichen oder zumindest nach ähnlichen Kriterien beantwortet werden, macht es Sinn, das „Schadensersatzrecht“ auch aus verschiedenen Regelungszusammenhängen heraus zusammenzufassen. Deshalb haben wir das Geltendmachen und die Abwehr von Ansprüchen wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus den unterschiedlichsten Lebensbereichen zu einem unserer besonderen Tätigkeitsschwerpunkte gemacht.

    Das Schadensersatzrecht hat viele Berührungspunkte zum Haftpflichtversicherungsrecht. In der Praxis hat es der Anwalt, der einen Geschädigten vertritt, meist auf der Gegenseite mit einem Haftpflichtversicherer zu tun. Es ist nämlich Aufgabe des Haftpflichtversicherers, die (behaupteten) Ansprüche des Geschädigten entweder anzuerkennen und zu erfüllen oder abzuwehren. Umgekehrt kann es für den (angeblichen) Schädiger wichtig sein, dass in Zweifelsfällen alles dafür getan wird, dass der eigene Haftpflichtversicherer auch tatsächlich eintritt.