• Gebühren

    Wir berechnen unsere Gebühren auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

    Dies gilt auch für die Erstberatung, für die das RVG eine maximale Gebühr von 190,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer festgeschrieben hat. Diese Gebühr darf bei einer ersten Beratung nicht überschritten werden. In der Regel liegen die Kosten einer solchen Erstberatung deutlich unter diesem Betrag.

    In bestimmten Fällen kann der Mandant vom Gegner die Erstattung der angefallenen Anwaltsgebühren verlangen, so dass ihm im Ergebnis keinerlei Kosten entstehen:

    • Hat der Mandant gegen einen Dritten wegen einer fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Handlung oder einer Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch, so kann er von diesem Dritten die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten verlangen.
    • Befindet sich ein Dritter mit seiner Leistung im Verzug, kann der Mandant von diesem Dritten die Erstattung der für die Beitreibung der Leistung notwendigen Anwaltsgebühren verlangen. Dies gilt z.B. auch, wenn ein Versicherer die Gewährung einer Versicherungsleistung zu Unrecht ablehnt.
    • Hat der Mandant in einem Rechtsstreit obsiegt, ist der Gegner verpflichtet, alle Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen.

    In zivilrechtlichen Streitigkeiten besteht bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, soweit die Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Kleinere und besonders aufwändige Mandate, bei denen bei einer Abrechnung nach dem RVG ein kostendeckendes Arbeiten nicht möglich ist, bearbeiten wir auf der Grundlage einer gesonderten Gebührenvereinbarung.